FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

Ihr könnt unterstützen! Wie? Ganz einfach:  Werdet Fördermitglied. Dazu müsst ihr die Satzung lesen und uns dann einfach kontaktieren.

Satzung des Vereins KreativQuartier Annen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Kreativquartier Annen e.V.
Geschwister-Scholl-Straße 3
58453 Witten

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins Kreativquartier Annen e.V. ist die Förderung von Kunst in Witten Annen, wobei der Schwerpunkt auf die beiden Straßen Geschwister Scholl Straße und Bebelstraße liegt. Zweck des Vereins ist es hierbei insbesondere heimische Künstler zu fördern ebenso wie die Akzeptanz und das Verständnis für zeitgenössische Kunst in der Bevölkerung und diese zu bewerben. Darüber hinaus liegt sein Zweck in der Förderung von junger Kunst und der Bildung von ästhetischem Bewusstsein. Hierzu führt der Verein Ausstellungen und Symposien durch, künstlerische Veranstaltungen, Vorträge und öffentliche Diskussionen.
Ebenso erstellt der Verein ein Angebot von künstlerischen Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche und bietet sowohl Schulen als auch privaten Einrichtungen die Möglichkeit, mit ihm zusammenzuarbeiten. Er konzipiert und führt Aktionen durch, die dem Vereinszweck dienlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2018.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Jedes Einzelmitglied hat den Mindestjahresbeitrag im 1. Kalendermonat zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod;
(2) durch Austritt.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Geht die Kündigung der Mitgliedschaft nicht wie erwähnt rechtzeitig ein, so endet diese erst mit dem Ablauf des folgenden Geschäftsjahres

(1) durch Ausschluss:
a) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich und schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen den Rückschein zuzustellen.
b) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedbeitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist, kann es ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss durch den Verein kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der genannten Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der künstlerische Beirat.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der /dem stellvertretenden Vorsitzenden,
Der/dem Kassenführer Der/dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Zu Vorstandssitzungen, zu denen ein Ersatzmitglied eingeladen wird, ist mit einer Frist von drei Tagen einzuladen, über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(4) Alle Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz für Aulwendungen erhalten.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Die Leitung der Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe der Satzung
b) Die Verwaltung des Vermögens des Vereins
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Festlegung der Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung
e) Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr
f) Festsetzung der Mindestbeiträge des Mitgliedsbeitrags
g) Aufnahme von Mitgliedern
h) Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens vier Monate nach Ablauf des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letzt bekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
(3) Auf entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand von mindestens drei Mitgliedern ist ein bestimmter Gegenstand zur Beratung und gegebenenfalls zur Abstimmung zusätzlich in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern dieser Antrag spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bestimmt ist. Die so ergänzte Tagesordnung kann 10 Tage vor der Mitgliederversammlung eingesehen werden.
(4) Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Weiterhin hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers mit einfacher Mehrheit, die/der nicht Mitglied im Vorstand sein darf
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsjahresbeitrags, bzw. der Beitragsordnung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Entscheidungen über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und über Anmietung von Räumlichkeiten zur Ausstellung zeitgenössischer Kunst sowie als Tagungsort von Symposien und anderen künstlerischen Veranstaltungen
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die den satzungsgemäßen Jahresbeitrag entrichtet haben, und als Nachweis hierfür die Mitgliedskarte vorweisen. Die Mitgliedskarte gilt als Abstimmungskarte. Abstimmungen erfolgen durch Hochhalten der Mitgliedskarte. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies der Vorstand im Einzelfall bestimmt.
(7) Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung mit Stimmzetteln, soweit die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt.
(8) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jeder hat eine Stimme. Diese kann nicht übertragen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Künstlerischer Beirat

(1) Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich beratend oder aktiv an der Durchführung des Vereinszweckes beteiligen, bilden den künstlerischen Beirat. Sie werden vom Vorstand berufen. Der künstlerische Beirat ist ehrenamtlich tätig und besteht aus höchstens 12 Personen. Er kann seinen Vorsitz selbst wählen, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
(2) Der künstlerische Beirat berät den Vorstand in allen künstlerischen Angelegenheiten.
(3) Der künstlerische Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 11 Satzungsänderungen

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen – auch des Vereinszwecks sind nur zulässig, wenn entweder vom Vorstand oder von 10% der Mitglieder ein Antrag hierzu gestellt wird und eine ordnungsmäßig mit Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Redaktionelle Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbestimmungen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins sind ebenfalls nur zulässig, wenn entweder vom Vorstand oder von 10% der Mitglieder ein Antrag hierzu gestellt wird und eine ordnungsgemäße mit Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Witten.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungssitzung am 14.07.2018 in Witten beschlossen.